(1) 1Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind entweder mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge oder mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 4 BewG, § 73 BewDV). 2Wird im Falle vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsvertrages von dem Versicherungsunternehmen nachweislich nichts erstattet, beträgt der Rückkaufswert 0 DM. 3Der Versicherungsanspruch bleibt deshalb außer Ansatz.

 

(2) 1Wird der Wert der noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien ermittelt, sind ausgezahlte oder mit den Prämien verrechnete Gewinnanteile, z. B. Überschußanteile, Versichertendividenden, Beitragsrückerstattungen, von den Prämien zu kürzen. 2Dagegen sind gutgeschriebene Gewinnanteile nicht von den eingezahlten Prämien abzuziehen. 3Die gutgeschriebenen Gewinnanteile sind nicht neben den eingezahlten Prämien anzusetzen. 4Zinsen für Policendarlehen gehören nicht zu den Prämien.

 

(3) 1Werden die noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert bewertet, sind gutgeschriebene Gewinnanteile, die im Rückkaufswert enthalten sind, nicht gesondert anzusetzen. 2Sind sie dagegen nicht im Rückkaufswert berücksichtigt, sind sie als Kapitalforderungen im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG zu erfassen, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles befristet sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?