(1) 1Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt oder zuläßt.

 

(2) 1Die Anknüpfung an die Grundsätze der steuerlichen Gewinnermittlung führt regelmäßig zu einer Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung. 2Der Grundsatz der Bestandsidentität wird insbesondere durchbrochen bei

 

1.

Erbbauzinsansprüchen und Erbbauzinsverpflichtungen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 4 BewG),

 

2.

Ausgleichsposten im Fall der Organschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG, vgl. Abschnitt 29 Abs. 3),

 

3.

Betriebsgrundstücken (§ 99 BewG, vgl. Abschnitt 36),

 

4.

Wirtschaftsgütern, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören (Abschnitt 38),

 

5.

Schachtelbeteiligungen, die nach § 102 Abs. 1 BewG nicht zum Gewerbebetrieb gehören (Abschnitt 39),

 

6.

Schulden und sonstigen passiven Ansätzen, die nicht mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Abs. 1 BewG, vgl. Abschnitte 41 und 43),

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