(1) 1Abweichend von der ertragsteuerlichen Regelung (vgl. R 13 Abs. 7 bis 14 EStR) gilt ein Grundstück in vollem Umfang als Betriebsgrundstück, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb dient. 2Andernfalls gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen.
(2) 1Grundstücke des Ehegatten des Betriebsinhabers, die dem Gewerbebetrieb zu mehr als der Hälfte ihres Werts dienen, sind Betriebsgrundstücke. 2§ 26 BewG ist insoweit anwendbar. 3Dies gilt auch für den Grundbesitz des Ehegatten des Gesellschafters einer Personengesellschaft.
(3) 1Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BewG rechnet ein mehreren Personen gehörendes Grundstück, das losgelöst von dem Gewerbebetrieb Grundvermögen wäre, stets zum Grundvermögen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem Gewerbebetrieb der Beteiligten dient. 2Diese Vorschrift bezieht sich auf den Fall, daß das im Gesamthands- oder Bruchteilseigentum stehende Grundstück ganz oder teilweise dem Betrieb nur eines der Beteiligten dient. 3Dient das Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb einer aus der Gesamtheit der Grundstückseigentümer bestehenden Gesellschaft, so ist es in jedem Fall Betriebsvermögen. 4Das gleiche gilt, wenn das Grundstück nur einer oder einigen an der Gesellschaft beteiligten Personen gehört, ohne daß fremde Personen an dem Grundstück beteiligt sind.
Beispiele:
A. |
A, B und C sind zu je 1/ 3 Miteigentümer eines Grundstücks. B betreibt als Einzelunternehmer auf diesem Grundstück einen Gewerbebetrieb. A und C sind nicht an dem Gewerbebetrieb beteiligt; sie haben ihren Grundstücksanteil an B verpachtet. Das Grundstück gehört zum Grundvermögen, und zwar zu je 1/ 3 Anteil des Einheitswerts dem A, B und C. |
B. |
A, B und C betreiben eine offene Handelsgesellschaft auf einem Grundstück, das A und B zu je 1/2 gehört. Das Grundstück ist Betriebsvermögen der offenen Handelsgesellschaft, weil es der Gesellschaft dient und im ausschließlichen Eigentum von Gesellschaftern steht. |
C. |
A, B und C sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. A und B betreiben auf diesem Grundstück eine offene Handelsgesellschaft. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen der offenen Handelsgesellschaft, sondern zum Grundvermögen des A, B und C zu je 1/3 des Einheitswerts; denn das Grundstück steht, obwohl es dem Betrieb der Gesellschaft dient, nicht im alleinigen Eigentum eines Gesellschafters bzw. mehrerer oder aller Gesellschafter. |
(4) Grundstücke und Grundstücksanteile, die den in § 97 Abs. 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, sind stets Betriebsgrundstücke.
Beispiel:
A, B und OHG C (bestehend aus den Gesellschaftern X und Y) sind zu je 1/3 Miteigentümer eines Grundstücks. Die Anteile von A und B gehören zum Grundvermögen. Der Anteil der OHG C ist stets Betriebsvermögen, gleichgültig, ob das Grundstück dem Betrieb der OHG dient oder nicht.
(5) Wirtschaftsgüter, die als unselbständige Bestandteile oder Zubehör im Einheitswert des Grundstücks erfaßt sind (§ 68 BewG), können ungeachtet ihrer ertragsteuerlichen Behandlung nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter angesetzt werden.
(6) 1Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Grundstücks ist nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG auch darüber zu entscheiden, ob das Grundstück Betriebsgrundstück ist und zu welchem Gewerbebetrieb es gehört (BFH-Urteile vom 24. 10. 1958, BStBl 1959 III S. 2, und vom 10. 12. 1986, BStBl 1987 II S. 292). 2Ist im Einheitswertbescheid für das Grundstück eine Feststellung als Betriebsgrundstück unterlassen worden, kann dies für die Zurechnung zum Gewerbebetrieb unschädlich sein, wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit offensichtlich und auch unter den Beteiligten unstreitig ist. 3In derartigen Fällen ist die Art des Grundstücks durch Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) festzustellen.