(1) 1Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BewG wird die Schachtelvergünstigung auf Antrag gewährt, wenn ein dort genanntes inländisches Steuersubjekt (Muttergesellschaft) zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital einer ausländischen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) unmittelbar beteiligt ist. 2§ 102 Abs. 2 BewG ist auch bei einer Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft anzuwenden, die in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wenn die Beteiligung nicht bereits nach dem Abkommen von den deutschen Steuern auf das Vermögen befreit ist.
(2) 1Voraussetzung für die Gewährung der Schachtelvergünstigung ist, daß die Muttergesellschaft am maßgebenden Abschlußzeitpunkt seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel an der ausländischen Tochtergesellschaft unmittelbar beteiligt ist. 2Wegen der Anwendung der Fristenregelung in Sonderfällen wird auf Abschnitt 39 Abs. 2 verwiesen, der entsprechend anzuwenden ist.
(3) 1Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BewG kommt auf Antrag eine partielle Schachtelvergünstigung wegen der mittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft in Betracht. 2Nach dieser Vorschrift gehört der Teil der unmittelbaren Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht zum Betriebsvermögen, der der mittelbaren Beteiligung an der Enkelgesellschaft entspricht.
(4) 1Unter einer Enkelgesellschaft ist eine ausländische Kapitalgesellschaft zu verstehen, an der die Muttergesellschaft über eine ausländische Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel mittelbar beteiligt ist. 2Wegen der Berechnung der Beteiligungsgrenze und der Voraussetzung der aktiven Tätigkeit der Enkelgesellschaft wird auf Abschnitt 76 Abs. 19 und 20 KStR verwiesen. 3Die mittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft und die unmittelbare Beteiligung der Tochtergesellschaft müssen am maßgebenden Abschlußzeitpunkt seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen bestanden haben. 4Bei Erhöhung der Beteiligung im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen gilt Absatz 2 entsprechend. 5Unmittelbar und mittelbar gehaltene Beteiligungen dürfen nicht zusammengerechnet werden.
(5) 1Begünstigt ist der Teil des Werts der Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Werts der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht. 2Der Wert der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten wird dem Gesamtwert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft gegenübergestellt. 3Entsprechend dem Verhältnis, das sich dabei ergibt, bleibt ein Teil des Werts des Anteils der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft außer Ansatz. 4Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Beispiel:
Der Wert der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten beträgt 100. Der gesamte Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft beläuft sich auf 400. Das Verhältnis dieser beiden Werte beträgt 1 : 4. Ist der Wert der Beteiligung, die die Muttergesellschaft hält, 200, so bleiben nach dem Verhältnis 1 : 4 = 50 außer Ansatz.
(6) 1Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer steuerfreien Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft stehen, können nicht abgezogen werden (§ 103 Abs. 1 BewG). 2Dies gilt nicht für die Rücklage nach dem Entwicklungsländer-Steuergesetz (BFH-Urteil vom 13. 1. 1988, BStBl II S. 571). 3Erfaßt die Schachtelvergünstigung, die für eine mittelbare Beteiligung an einer Enkelgesellschaft gewährt wird, nur einen Teil der Beteiligung an der Tochtergesellschaft, kann auch nur ein entsprechender Teil der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten vom Abzug ausgeschlossen bleiben.
(7) 1Für die Ausübung des Antragsrechts gelten die allgemeinen Grundsätze, die für Erklärungen des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren anzuwenden sind, wenn von bestimmten in den Steuergesetzen vorgesehenen Wahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann. 2Der Antrag kann bei mehreren Tochter-/Enkelgesellschaften in einem Staat auf einzelne Tochter-/Enkelgesellschaften beschränkt werden. 3Bei dem Antrag handelt es sich um einen solchen des sachlichen Steuerrechts, der als tatsächliches Vorbringen zu werten ist (BFH-Urteil vom 3. 5. 1957, BStBl III S. 227). 4Ein erstmals im Revisionsverfahren gestellter Antrag kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 FGO).