(1) 1Nach § 10 Nr. 1 Satz 2 VStG unterliegen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (Beteiligungswerte) weiterhin dem Steuersatz von 0,5 v. H. 2Zu den Beteiligungswerten gehören insbesondere

 

1.

Aktien, Kuxe und GmbH-Anteile,

 

2.

Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,

 

3.

Anteilsscheine an Investmentfonds sowie Anteile an sogenannten offenen Immobilienfonds. Bei Anteilen an sogenannten geschlossenen Immobilienfonds, für die ein Einheitswert des Betriebsvermögens nicht festgestellt wird, sind nur die zum Fondsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG begünstigt,

 

4.

Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

 

(2) 1Nicht zu den Beteiligungswerten gehören Genußrechte, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 fallen; sie sind regelmäßig als Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzusetzen. 2Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist ebenfalls eine Kapitalforderung; vgl. Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 1.

 

(3) 1Die Einlage auf eine noch nicht durchgeführte Kapitalerhöhung (BFH-Urteil vom 2. 10. 1981, BStBl 1982 II S. 13) sowie Bezugsrechte gehören ebenfalls nicht zu den Beteiligungswerten; sie sind als übriges sonstiges Vermögen zu erfassen, das nicht unter § 110 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG fällt. 2Das gilt auch für selbständig gehandelte Optionsrechte und für Mitgliedschaftsrechte bei wirtschaftlichen Vereinen.

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