(1) 1Als Kunstgegenstände im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 12 BewG sind nur Werke der reinen Kunst, insbesondere Gemälde, Skulpturen und Plastiken, zu erfassen, während Sammlungen auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes, z. B. Truhen, Vasen oder Teppiche, umfassen können sowie sonstige aus Liebhaberei gesammelte Gegenstände, die - wie z. B. Briefmarkensammlungen - keinen unmittelbaren Nutzen gewähren. 2Hierzu gehören nicht Sammlungen von Gegenständen, die unter § 110 Abs. 1 Nr. 10 BewG fallen, wie z. B. Münzsammlungen. 3Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist besonders vorsichtig zu ermitteln. 4Dabei ist besonders die schwierige Verwertung zu berücksichtigen. 5Kunstgegenstände und Sammlungen werden nur dann erfaßt, wenn ihr gemeiner Wert 20 000 DM übersteigt. 6Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 20 000 DM entsprechend zu vervielfachen.
(2) Kunstgegenstände, die sich im Eigentum des Urhebers selbst oder nach seinem Tode im Eigentum des Ehegatten oder der Kinder befinden, gehören nicht zum sonstigen Vermögen (§ 110 Abs. 1 Nr. 5 BewG).
(3) Nicht zum sonstigen Vermögen gehören
(4) Bei Kunstgegenständen und Sammlungen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, kann sich außerdem eine volle oder teilweise Steuerbefreiung nach § 115 BewG ergeben.
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