(1) 1Als Kunstgegenstände im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 12 BewG sind nur Werke der reinen Kunst, insbesondere Gemälde, Skulpturen und Plastiken, zu erfassen, während Sammlungen auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes, z. B. Truhen, Vasen oder Teppiche, umfassen können sowie sonstige aus Liebhaberei gesammelte Gegenstände, die - wie z. B. Briefmarkensammlungen - keinen unmittelbaren Nutzen gewähren. 2Hierzu gehören nicht Sammlungen von Gegenständen, die unter § 110 Abs. 1 Nr. 10 BewG fallen, wie z. B. Münzsammlungen. 3Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist besonders vorsichtig zu ermitteln. 4Dabei ist besonders die schwierige Verwertung zu berücksichtigen. 5Kunstgegenstände und Sammlungen werden nur dann erfaßt, wenn ihr gemeiner Wert 20 000 DM übersteigt. 6Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 20 000 DM entsprechend zu vervielfachen.

 

(2) Kunstgegenstände, die sich im Eigentum des Urhebers selbst oder nach seinem Tode im Eigentum des Ehegatten oder der Kinder befinden, gehören nicht zum sonstigen Vermögen (§ 110 Abs. 1 Nr. 5 BewG).

 

(3) Nicht zum sonstigen Vermögen gehören

 

1.

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch leben. Ob der Eigentümer den Kunstgegenstand vom Künstler selbst oder von einem Dritten, im Inland oder im Ausland erworben hat, ist unerheblich. Der Erwerb des Kunstgegenstands durch Erbfolge oder Schenkung führt nicht zur Steuerbefreiung.

 

2.

Kunstgegenstände und Handschriften, wenn ihr Eigentümer gegenüber der im jeweiligen Bundesland bestimmten Stelle für mindestens 5 Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Bei Kunstgegenständen und Sammlungen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, kann sich außerdem eine volle oder teilweise Steuerbefreiung nach § 115 BewG ergeben.

[1] Vgl. hierzu auch die gleichlautenden Ländererlasse vom 28.12.1990 (BStBl I 1991 S. 8).

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