1Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG stimmen inhaltlich mit den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG überein. 2Es ist deshalb die hinsichtlich der Befreiung der Pensions- und Unterstützungskasse zur Körperschaftsteuer getroffene Feststellung zu übernehmen.

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