Rdn 5629
Literaturhinweise:
Matt, Zur weiteren Beschwerde nach §§ 304, 310 StPO, NJW 1991, 1801
Theile, Art. 14 GG und der strafprozessuale dingliche Arrest, StV 2009, 161
s.a. die Hinw. bei → Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 4122.
Rdn 5630
1. Nach § 310 Abs. 2 ist eine weitere Beschwerde grds. nicht statthaft (zur weiteren Beschwerde eingehend a. Burhoff/Kotz/Hillenbrand, RM, Teil A Rn 572 ff.). Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel erfolglos war, erstmals durch die Beschwerdeentscheidung beschwert ist (u.a. OLG Celle MDR 1996, 1284 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 1 m.w.N.) oder ein neuer Beschwerdegrund vorliegt (OLG Hamm NJW 1970, 2127; OLG Köln NStZ-RR 2002, 244). Das Strafverfahren kennt auch – anders als das Zivilverfahren – keine außerordentliche Beschwerde (BGHSt 45, 37).
☆ Eine – an sich unzulässige – weitere Beschwerde wird auch nicht durch einen geltend gemachten Verstoß gegen Verfassungsrecht eröffnet (h.M., BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2002, 60; Meyer-Goßner/Schmitt , § 310 Rn 1 m.w.N.; zur Umdeutung einer unzulässigen weiteren Beschwerde in eine → Gegenvorstellung , Teil G Rdn 2521 , OLG Hamm wistra 2000, 318; OLG Karlsruhe, a.a.O.).nicht durch einen geltend gemachten Verstoß gegen Verfassungsrecht eröffnet (h.M., BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe StV 2002, 60; Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 1 m.w.N.; zur Umdeutung einer unzulässigen weiteren Beschwerde in eine → Gegenvorstellung, Teil G Rdn 2521, OLG Hamm wistra 2000, 318; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Rdn 5631
2.a) Maßgebend für den Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit ist, dass es sich um einen Beschluss handelt, der auf die Beschwerde hin erlassen worden ist (Teil W Rdn 5632) und der Beschluss nicht Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder die Anordnung einer → Vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten, Allgemeines, Teil V Rdn 5576, über einen Betrag von mehr als 20.000,00 EUR betrifft (§ 310 Abs. 1; Teil W Rdn 5634).
Rdn 5632
b) Der angefochtene Beschluss ist auf die Beschwerde hin erlassen, wenn er denselben Verfahrensgegenstand wie die erstinstanzliche Entscheidung betrifft, was sich nach der gesamten Prozesslage richtet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 2 m.w.N.).
☆ Wird im Beschwerderechtszug ein neben der eigentlichen Beschwerde liegender Antrag gestellt, z.B. auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , Teil W Rdn 5640 , wegen der Versäumung der Beschwerdefrist oder auf Beiordnung eines Verteidigers, ist die auf diesen Antrag vom Beschwerdegericht hin erlassene Entscheidung anfechtbar . § 310 Abs. 1 gilt nicht ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 310 Rn 3 m.w.N. aus der Rspr.). Entsprechendes gilt, wenn das Beschwerdegericht eine weitere selbstständige , über das Beschwerdebegehren hinausgehende Entscheidung trifft (u.a. OLG Hamburg MDR 1978, 864 [Aufhebung einer auf § 206a gestützten Verfahrenseinstellung, zugleich vorläufige Einstellung gem. § 205]; OLG Köln NStZ-RR 2002, 244 [verneint, wenn Beschlagnahme in der Beschwerdeinstanz erstmals auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer späteren Einziehung gestützt wird]).neben der eigentlichen Beschwerde liegender Antrag gestellt, z.B. auf → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 5640, wegen der Versäumung der Beschwerdefrist oder auf Beiordnung eines Verteidigers, ist die auf diesen Antrag vom Beschwerdegericht hin erlassene Entscheidung anfechtbar. § 310 Abs. 1 gilt nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 3 m.w.N. aus der Rspr.). Entsprechendes gilt, wenn das Beschwerdegericht eine weitere selbstständige, über das Beschwerdebegehren hinausgehende Entscheidung trifft (u.a. OLG Hamburg MDR 1978, 864 [Aufhebung einer auf § 206a gestützten Verfahrenseinstellung, zugleich vorläufige Einstellung gem. § 205]; OLG Köln NStZ-RR 2002, 244 [verneint, wenn Beschlagnahme in der Beschwerdeinstanz erstmals auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer späteren Einziehung gestützt wird]).
Rdn 5633
Nicht auf eine Beschwerde hin ergangen ist ein Beschluss in folgenden
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Es war gar keine Beschwerde eingelegt (KG, Beschl. v. 19.10.2020 – 3 Ws 241/20; OLG Braunschweig NZV 1996, 122 [jeweils Aufhebungsantrag betreffend die → Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Teil V Rdn 5513]; OLG Celle MDR 1975, 957 [nur Berufung und nicht – auch – sofortige Beschwerde gegen eine über die Entschädigungspflicht nach dem StrEG befindende Entscheidung]; OLG Stuttgart Justiz 1971, 270; a. noch KG, Beschl. v. 8.2.2017 — 3 Ws 39/17), |
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wenn das Beschwerdegericht im ersten Rechtszug zuständig gewesen wäre (KG NStZ 2007, 422 [für Strafvollstreckungsverfahren]; OLG Frankfurt am Main NJW 1980, 1808 [falsche Zuständigkeit bei Entscheidung über → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 5640]; NStZ-RR 2017, 252 [Strafvollstreckungsverfahren]; OLG Hamm MDR 1981, 425; OLG Jena NStZ-RR 2016, 19 [Strafvollstreckungsverfahren]; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe StV 2012, 616), |
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wenn das LG über eine hilfsweise eingelegte sofortige Beschwerde ent... |