Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach den §§ 44 ff. StPO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden Wiedereinsetzung) zu gewähren.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei Versäumung einer Frist i.S.d. § 44 Abs. 1 StPO, § 52 in Betracht.
3. Die Frist muss ohne eigenes Verschulden des zur Fristwahrung Verpflichteten versäumt worden sein.
4. Die Wiedereinsetzung wird in einem besonderen Verfahren auf Antrag gewährt (§§ 45, 46 StPO, § 52).
5. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 2.
6. Der die Wiedereinsetzung ablehnende Beschluss kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
 

Rdn 4246

 

Literaturhinweise:

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Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe in Straf- und Bußgeldverfahren, AGS 2023, 487

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Krenberger, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren, DAR 2021, 411

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Sobotta/Loose, Die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist, NStZ 2018, 72

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ders., Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 2, StRR 2008, 168

Staub, Das Nachholen der Begründung von Rügen der Verletzung des formellen Rechts/Formalrügen nach Ablauf der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründungsfrist im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, DAR 2017, 425

ders., Das beA – Eine Rechtsprechungssammlung für das Straf- und OWi-Recht nach etwas mehr als einem Jahr Praxis, NZV 2023, 337

Rohwetter-Kühl, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2023, 2010

Winkler, Der Irrweg in die Revision gegen das Verwerfungsurteil in der Berufung? Zur Behandlung der Rechtsfolgen eines Verstoße gegen § 35a Abs. 2 StPO, StraFo 2024, 7.

 

Rdn 4247

1.a) Nach den §§ 44 ff. StPO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden kurz: Wiedereinsetzung) zu gewähren. Im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften der StPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 52 Abs. 1, 46 entsprechend. Die Vorschriften haben Bedeutung bei der Versäumung gesetzlicher und richterlicher Fristen (eingehend zur Wiedereinsetzung im Bußgeldverfahren Krenberger DAR 2021, 411 ff.; im Zivilverfahren Rohwetter-Kühl NJW 2023, 2010).

 

Mit der Bewilligung von Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung neu zu laufen, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten war (BayObLG, Beschl. v. 28.3.2023 – 202 ObOwi 314/23, zfs 2023, 646).

 

Rdn 4248

Das gilt insbesondere für:

die Versäumung der Frist, eine → Anhörungsrüge, Rdn 324, zu erheben (dazu u.a. BGH, NStZ-RR 2016, 318),
die Versäumung der Frist, einen → Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62), Rdn 341, zu stellen, soweit die...

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