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W / 4 Wiederholung einer Beweiserhebung [Rdn 4170]

Detlef Burhoff
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Rdn 4171

1. Anträge auf Wiederholung einer Beweiserhebung haben i.d.R. keinen Erfolg. Ist nämlich der Beweis, dessen Erhebung der Verteidiger (erneut) beantragt, schon erhoben, ist der Beweiserhebungsanspruch erloschen. Es besteht selbst dann kein Anspruch auf Wiederholung einer Beweisaufnahme, wenn zwischen dem Verteidiger und dem Gericht Meinungsverschiedenheiten über das Ergebnis der bereits durchgeführten Beweiserhebung bestehen (zur – verneinten – Frage, ob das Gericht eine Hinweispflicht hat, wenn es die Ergebnisse der Beweiserhebung anders als der Verteidiger wertet, BGHSt 43, 212; BGH NStZ 2009, 468). Über diese und damit über die Notwendigkeit einer Wiederholung der Beweiserhebung wird im Rahmen der sich aus § 244 Abs. 2 ergebenden → Aufklärungspflicht des Gerichts, Teil A Rdn 432, entschieden (BGH NStZ 1999, 312).

 

Rdn 4172

2. Die mit der Wiederholung einer Beweisaufnahme zusammenhängenden Fragen haben in der Praxis eine Rolle gespielt in folgenden

 

Beispielsfällen

▪ Ist die Auskunft einer Behörde nach § 256 verlesen worden (→ Verlesung von Behördengutachten, Teil V Rdn 3558), besteht kein (Beweiserhebungs-)Anspruch mehr auf Vernehmung eines ihrer Angehörigen zu der gleichen Frage (BGH NStZ 1981, 95 [Pf/M]).
▪ Es besteht kein Anspruch darauf, einem Zeugen einen bereits vernommenen Zeugen gegenüberzustellen (BGH NJW 1960, 2156; → Gegenüberstellung von Zeugen, Teil G Rdn 2026).
▪ Durch die → Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen, Teil V Rdn 4074, nach § 255a Abs. 2 wird die Vernehmung eines Zeugen in der HV ersetzt. Für die Stellung eines Beweisantrags auf ergänzende Vernehmung gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einem Antrag auf wiederholte Vernehmung eines in der HV bereits vernommenen Zeugen (BGHSt 48, 268; OLG Karlsruhe StraFo 2010, 71).
 

Rdn 4173

3. Das ...

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