Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach den § 44 ff. ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden Wiedereinsetzung) zu gewähren.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei Versäumung einer Frist i.S.d. § 44 Abs. 1, § 52 in Betracht.
3. Die Frist muss ohne eigenes Verschulden des zur Fristwahrung Verpflichteten versäumt worden sein.
4. Die Wiedereinsetzung wird in einem besonderen Verfahren auf Antrag gewährt (§§ 45, 46, § 52).
5. Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer Entscheidung, gilt § 47 Abs. 3.
6. Der die Wiedereinsetzung ablehnende Beschluss kann mit einem Rechtsmittel angefochten ­werden.
 

Rdn 5375

 

Literaturhinweise:

Allgaier, Postalische Briefverzögerung im Rechtsverkehr – Rechtliche Bedeutung der Brieflaufzeiten, JurBüro 2012, 396

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Burhoff, Wiederaufleben von Zwangsmaßnahmen bei Rechtskraftdurchbrechung. StRR 2007, 15

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

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Krenberger, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Bußgeldverfahren, DAR 2021, 411

­Meyer-Goßner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 443

Mosbacher, Freiheit durch Säumnis: Keine Haftfortdauer bei Wiedereinsetzung, NJW 2005, 3110

Prechtel, Die Wiedereinsetzung in der Praxis, ZAP F. 13, S. 1335

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Roth, Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis wegen Belegung des Telefaxgerätes des Gerichts, NJW 2008, 785

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Seifert, Zustellungsvollmacht, Strafbefehlsverfahren und der fair-trial-Grundsatz, StV 2018, 123

Sobotta/Loose, Die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist, NStZ 2018, 72

Sommer, Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 1: StRR 2008, 88

ders., Verteidigung bei Versäumung von Fristen – insbesondere die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil 2: StRR 2008, 168

Staub, Das Nachholen der Begründung von Rügen der Verletzung des formellen Rechts/Formalrügen nach Ablauf der Revisions-/Rechtsbeschwerdebegründungsfrist im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, DAR 2017, 425.

 

Rdn 5376

1. Nach § 44 Abs. 1 ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Folgenden kurz: Wiedereinsetzung) zu gewähren. Die Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel, sondern ein förmlicher Rechtsbehelf anderer Art, da mit ihm nicht die Nachprüfung einer Entscheidung begehrt wird.

 

Rdn 5377

Die Wiedereinsetzung ist im EV nur von geringerer praktischer Bedeutung. Hier sind nämlich i.d.R. keine befristeten Rechtsmittel vorgesehen. Wenn dem Beschuldigten überhaupt ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist das meist die "einfache" → Beschwerde, Teil B Rdn 1169, nach § 304 (einzulegen (s. aber § 28 Abs. 2 [→ Ablehnungsverfahren, Teil A Rdn 94] und § 81 Abs. 4 S. 1 [→ Unterbringung des Beschuldigten, Teil U Rdn 4457], sowie § 101 Abs. 7 S. 3 beim nachträglichen Rechtsschutz in Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungsmaßnahmen (→ Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, Teil R Rdn 3966) und auch § 410 Abs. 1 S. 1 [Einspruch im → Strafbefehlsverfahren, Teil S Rdn 4204] sowie → Sofortige Beschwerde, Teil S Rdn 4112). Dennoch soll an dieser Stelle ein Überblick über die Wiedereinsetzung gegeben werden. Wegen der Einzelh. wird verwiesen auf die eingehenden Darstellungen bei Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B Rn 1479 ff. m.w.N., auf Büttner, a.a.O., auf Sommer StRR 2008, 88 und 168 sowie für die Wiedereinsetzung im OWi-Verfahren auf Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 427´64 ff. und Krenberger DAR 2021, 411).

 

☆ Nach der der Rspr. des BVerfG (vgl. u.a. NJW 2005, 3629 m.w.N.; StRR 2009, 162 [Ls.]; 4/2017, 2 [Ls.]; Beschl. v. 17.2.2016 – 2 BvR 854/15) gehört der Wiedereinsetzungsantrag zur sog. Erschöpfung des Rechtsweges. Kann also mit einem Rechtsmittel, für das Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreicht werden, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz gewährt wird, muss zunächst dieser We...

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