(1) Die planungsverantwortliche Stelle muss bei der Datenverarbeitung
3. |
sicherstellen, dass Veröffentlichungen, insbesondere eines Wärmeplans gemäß § 23 einschließlich der einzelnen wesentlichen Teile nach den §§ 15, 16, 17, 18, 19 oder § 20, keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertraulichen Informationen zu Kritischen Infrastrukturen enthalten, |
(2) 1Sobald dies im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung nach § 10 Absatz 1 möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren. 2Sobald personenbezogene Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter Form, benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) 1Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. 2Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen