Leitsatz

Eine nicht fest und dauerhaft installierte Wäschespinne, die nur bei Bedarf in ein im Boden eingelassenes Führungsrohr geschoben wird, ist keine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG.

 

Fakten:

Einem der Wohnungseigentümer ist an einer Teilfläche des Gartens ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Dort ließ er in der Erde ein Führungsrohr ein, in dem bei Bedarf eine Wäschespinne aufgestellt wird. Einige der Wohnungseigentümer begehren die Entfernung der Wäschespinne. Ein entsprechender Beseitigungsanspruch besteht jedoch nicht. Die Errichtung einer fest und dauerhaft im Boden verankerten Wäschespinne kann zwar eine bauliche Veränderung darstellen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine derartige festinstallierte Wäschespinne. Da im Boden lediglich ein Rohr eingelassen ist, in das die Wäschespinne bei Bedarf eingeschoben wird, ist diese nicht ständig aufgestellt, sondern nur dann, wenn Wäsche getrocknet werden soll. Auch hinsichtlich des im Boden verankerten Rohrs musste das Vorliegen einer baulichen Veränderung verneint werden, da diese Bodenveränderung zu keiner wesentlichen Benachteiligung der übrigen Wohnungseigentümer führt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.1999, 3 W 198/99

Fazit:

Zur Annahme einer zustimmungspflichtigen baulichen Veränderung muss diese dauerhaft sein. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig nicht erfüllt, da die Wäschespinne ja nicht dauerhaft aufgestellt wird, sondern nur bei Bedarf. Entsprechend ist auch nichts dagegen einzuwenden, wenn zum Trocknen der Wäsche etwa ein beweglicher Wäscheständer aufgestellt wird.

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