Erfreulicherweise werden in der Praxis solche von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG recht häufig abweichende Beschlüsse nicht angefochten, insbesondere in kleineren Gemeinschaften, da hier die restlichen Eigentümer meist sehr froh darüber sind, überhaupt ein oder zwei Kandidaten mit Bereitschaft zur Übernahme eines Beiratsamts gefunden zu haben. Ohne Anfechtung besitzt dann zunächst einmal bis zu etwaiger Neuwahl ein solches unterrepräsentiertes Gremium die entsprechende Organstellung mit allen gesetzlichen und/oder vereinbarten Rechten und Pflichten. Im Anfechtungsfall ist allerdings die Bestellung auch eines "Rumpfbeirats" zunächst schwebend gültig (also nicht nichtig), nach rechtskräftiger Beschlussungültigkeitsentscheidung entfällt die Einsetzung jedoch rückwirkend.
Noch nicht entschieden wurde allerdings die Frage, wie sich auf einen gesetzeskonform bestellten 3-köpfigen Beirat – bestehend aus Wohnungseigentümern – die Rechtslage darstellt, wenn ein Beiratsmitglied etwa sein Amt niederlegt (was ihm grundsätzlich jederzeit möglich ist), weil er z. B. sein Wohnungseigentum veräußert hat, umgezogen ist, keine Zeit mehr hat, ihn Streitigkeiten frustrieren oder wenn er gar verstorben ist. Insoweit besteht hier m.E. der sog. Schrumpfbeirat einstweilen in berechtigter Organstellung auch unterrepräsentiert fort, bis der Beirat neu gewählt oder durch Ergänzungswahl wieder vervollständigt wird; diese Ansicht ist allerdings umstritten.
Moderne Gemeinschaftsordnungen sollten gerade aus vor...