(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.

 

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 24 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

a)

die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

 

b)

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

 

c)

aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

 

d)

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

 

(5) Mehrere in einem Wahlumschlage für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

 

(6)[1] 1Hat der Wähler

 

a)

sich beim Ausfüllen eines Stimmzettels verschrieben oder

 

b)

einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag oder in Fällen der schriftlichen Stimmabgabe einen Freiumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht,

so sind ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der genannten unbrauchbaren Wahlunterlagen entsprechend neue Wahlunterlagen auszuhändigen. 2Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

[1] Abs. 6 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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