(1) 1Nach Ablauf der in § 4 Satz 1 genannten Frist erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. 2Es ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1. |
den Tag seines Erlasses, |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen, |
5[4] [Bis 18.11.2014: 4]. |
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, |
6[5] [Bis 18.11.2014: 5]. |
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, |
7[6] [Bis 18.11.2014: 6]. |
den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses nur innerhalb einer Woche nach Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, |
8[7] [Bis 18.11.2014: 7]. |
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein nicht von einer Gewerkschaft eingereichter Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, |
9[8] [Bis 18.11.2014: 8]. |
den Hinweis, dass jede und [9]jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, |
10[10] [Bis 18.11.2014: 9]. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, |
11[11] [Bis 18.11.2014: 10]. |
die Hinweise, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, |
12[12] [Bis 18.11.2014: 11]. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden, |
13[13] [Bis 18.11.2014: 12]. |
den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe, |
14[14] [Bis 18.11.2014: 13]. |
den Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl, |
15[15] [Bis 18.11.2014: 14]. |
den Ort, den Tag und die Zeit der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. |
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift des Wahlausschreibens
1. |
von seinem Erlass bis zum Abschluss der Stimmabgabe an mindestens einer geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stelle, bei räumlich getrennten größeren Beschäftigungsstellen in jeder einzelnen Beschäftigungsstelle, auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten, |
2. |
am Tag seines Erlasses an jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zur Zustellung aufzugeben. |
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
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