(1) 1Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie

 

1.

bei Gruppenwahl Gruppenvertretungsmitglieder oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

zu wählen sind. 2Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Frauen und Männern enthalten (§ 12 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes, § 7 Abs. 2 Nr. 3).

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß

 

1.

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten

unterzeichnet sein. 2In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl und gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. 3Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. 4Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören, unterzeichnet sein. 5Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag schriftlich bestätigt. 6Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.

 

(4) Nach Einreichung des Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden.

 

(5) 1Aus dem Wahlvorschlag soll hervorgehen, welche der unter-zeichnenden Personen zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertretung). 2Fehlt eine Angabe dazu, gilt die unter-zeichnende Person als berechtigt, die an erster Stelle steht. 3Ist der Wahlvorschlag von einer Gewerkschaft eingereicht worden, so ist diese zur Vertretung ihres Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt; sie kann auf dem Wahlvorschlag auch Beschäftigte benennen, die an ihrer Stelle hierzu berechtigt sind.

 

(6) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

 

(7) (weggefallen)

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