(1) 1Für die Beschäftigten von

 

1.

nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPersVG selbständig sind,

 

2.

Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 5 Abs. 3 LPersVG gelten, oder

 

3.

Dienststellen, die nach § 12 Abs. 2 LPersVG einer benachbarten Dienststelle zugeteilt sind,

kann der Wahlvorstand für diese Stellen oder auch nur einzelne von ihnen oder für die gesamte Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe anordnen; der Wahlvorstand hat den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. 2Er ist ferner berechtigt, die Stimmabgabe für eine oder mehrere dieser Stellen an einem anderen Orte durchzuführen, als in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 vorgesehen ist. 3Der Wahlvorstand soll bei seiner Entschließung den Wünschen der Dienststellenleitung und der Beschäftigten Rechnung tragen.

 

(2) Gleiche Befugnisse hat der Wahlvorstand

 

1.

bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie Zweckverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Verbänden von kommunalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Beschäftigten, die außerhalb der Hauptverwaltung ihrer Dienststelle tätig sind und nicht nach § 88 Abs. 2 oder § 91 LPersVG eine eigene Personalvertretung erhalten, und

 

2.

in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, der §§ 96 und 100 Abs. 1 und des § 110 Abs. 1 Satz 1 LPersVG.

 

(3)[1] 1Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2023[2] [Für 2022: 31. Dezember 2022; Vom 01.06.2021 bis 31.12.2021: 31. Dezember 2021; Bis 31.05.2021: 31. Mai 2021] stattfinden, kann der Wahlvorstand für die gesamte Dienststelle oder Teile von ihr die schriftliche Stimmabgabe anordnen, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2Die Anordnung kann ausschließlich oder ergänzend zur persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. 3Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

[1] Abs. 3 angefügt durch Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 12.05.2020.
[2] Geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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