(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

 

(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, unverzüglich schriftlich mit. 3Außerdem teilen sie dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Frauen und die Zahl der wahlberechtigten Männer in der gesamten Dienststelle und in den einzelnen Gruppen mit (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes).

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