Zusammenfassung
Die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters kann auch gelten, wenn der konkrete Haftungsbetrag erst durch einen Beschluss festgesetzt wird, der nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gefasst wurde.
Kurzwiedergabe des Sachverhalts:
Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehr als 10 Jahre später einen Wirtschaftsplan, der unter anderem die Zahlung eines monatlichen Hausgelds vorsah. Der ausgeschiedene Gesellschafter der GbR wurde nun von der Wohnungseigentümergemeinschaft insbesondere auf die Zahlung von Hausgeld für das Jahr 2014 in Anspruch genommen. Der Gesellschafter wehrte sich mit dem Argument, dass der Beschluss erst lange nach seinem Ausscheiden erfolgte und überdies die fünfjährige Nachhaftung abgelaufen sei.
Das Urteil des BGH vom 03.07.2020 – Az. V ZR 250/19
Die Revision des ausgeschiedenen Gesellschafters wurde vom BGH zurückgewiesen. Die Hausgeldansprüche seien Verbindlichkeiten der GbR als WEG-Miteigentümerin. Diese Verbindlichkeiten seien auch vor Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR begründet worden. Für diese Verbindlichkeiten hafte der ehemalige Gesellschafter daher im Wege der sogenannten Nachhaftung entsprechend § 160 Abs. 1 HGB.
Dass der Gesellschafter bereits im Jahr 2002 aus der GbR ausgeschieden war und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft erst anschließend gefasst wurden, ändere daran nichts. Denn für die Einordnung als Altverbindlichkeit i.S.d. § 160 Abs. 1 HGB sei nicht das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung entscheidend, sondern vielmehr die mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegte Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten.
Ein Wohnungseigentümer (hier die GbR) schulde nämlich ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach anteilig die Gemeinschaftskosten (bspw. Instandhaltung, Verwaltung). Daher sei der Zeitpunkt des Beschlusses der WEG, ab dem der konkret bestimmte Beitrag vom jeweiligen Miteigentümer verlangt werden kann, nicht entscheidend. § 160 Abs. 1 HGB solle gerade einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des ausscheidenden Gesellschafters und den Gläubigern der GbR geschaffen werden.
Zudem sei im vorliegenden Fall die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 S. 2 HGB noch nicht abgelaufen. Bei einer GbR beginne diese erst mit positiver Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters. Ob die WEG bereits im Jahr 2002 vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hatte, konnte von diesem nicht bewiesen werden.
Anmerkung
Das Urteil bestätigt anschaulich, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Enthaftung stellt und gerade ausscheidende GbR-Gesellschafter noch lange mit Haftungsrisiken rechnen müssen.
Gemäß § 160 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Nachhaftung fünf Jahre ab dem Ausscheiden noch auf alle Verbindlichkeiten, die während der Gesellschafterstellung "begründet" wurden. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen (Miete, Arbeitsverträge) ist der Abschluss des Vertrages entscheidend, so dass hier immer eine Nachhaftung besteht. Da die Fünfjahresfrist an die Kenntnis der Gläubiger vom Ausscheiden gekoppelt ist, sollten gerade GbR-Gesellschafter die Gläubiger aktiv vom Ausscheiden informieren. Im besten Fall kann sogar eine Zustimmung der Gläubiger zur Enthaftung erlangt werden.
Diese Grundsätze gelten auch für Gesellschafter, die im Zuge eines Anteilsverkaufs aus der Gesellschaft ausscheiden wollen. Sie sollten sich auch vom solventen Erwerber (oder einem Bürgen / einer Bank) von der Nachhaftung freistellen zu lassen. Auch gelten diese Regelungen für ausscheidende Gesellschafter einer oHG oder KG, wobei dort durch das Handelsregister der Beginn der Fünfjahresfrist eher noch nachweisbar ist.