(1) Über die Ansprüche nach den Vorschriften zu Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach Abschnitt 9 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet, wenn für das Unternehmen eine Planfeststellung der oberen Wasserbehörde erforderlich ist, die obere Wasserbehörde, im Übrigen die Wasserbehörde.

 

(2) 1Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße eine Entschädigung zu gewähren ist, so ist die Entscheidung insoweit einem späteren Verfahren vorzubehalten. 2§ 14 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

[1] (Zu §§ 95, 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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