(1) 1Anlagen in, an, über und unter Gewässern erster und zweiter Ordnung im Sinne des § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Lande- und Umschlagstellen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde errichtet, wesentlich geändert oder beseitigt werden. 2Ausgenommen sind Anlagen, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes einer Genehmigung bedürfen, einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers errichtet werden.

 

(2) 1Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. 2Auf die Schifffahrt und die ihr dienenden Häfen ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

 

(3) 1Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer und dem, der sie betreibt, als Gesamtschuldner. 2Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.

[1] (Zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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