(1) Die Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Stadtgemeinden, soweit sie am 1. Oktober 2001 nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden war.

 

(2) 1Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung, die vor dem 24. Februar 2004 angelegt wurden, obliegt

 

1.

den Wasser- und Bodenverbänden, soweit diese am 1. Oktober 2001 deren Aufgabe war,

 

2.

im Übrigen den bisher unterhaltungspflichtigen Anliegern der Gewässer und zwar von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte des Gewässers, wenn diese zu ermitteln sind.

2In allen anderen Fällen obliegt die Unterhaltungspflicht der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung den Eigentümern der Gewässer.

 

(3) Ist der Wohnsitz des Unterhaltungspflichtigen nicht sofort zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde den Besitzer des an das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstückes zur Unterhaltung heranziehen.

[1] (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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