(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob ein oberirdisches Gewässer ordnungsgemäß unterhalten oder ob es unbefugt benutzt wird oder in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird.

 

(2) 1Wenn die Gewässerschau nicht den Wasser- und Bodenverbänden obliegt, sind die Gewässer zweiter Ordnung nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. 2Die Wasserbehörde kann einen Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, mit der Gewässerschau beauftragen.

 

(3) 1Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässerbettes, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Befugten und den beteiligten Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. 2Den im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen kann Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden.

 

(4) 1Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel. 2Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. 3Die Kosten der Nachschau hat derjenige zu tragen, der zur Beseitigung der Mängel verpflichtet ist.

 

(5) Die obere Wasserbehörde kann die Gewässerschau durch Rechtsverordnung regeln.

[1] (Zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge