(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

 

(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

 

(3) 1Die Wasserbehörde setzt und beurkundet die Staumarken. 2Der Betreiber der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

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