(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die obere Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten.

 

(2) Die obere Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete durch Ausbaumaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum einen naturnahen Zustand herbeiführt.

 

(3) Legt der Ausbau dem Pflichtigen Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenen Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so besteht eine Verpflichtung zum Ausbau nur dann, wenn das Land, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder diejenigen, die von dem Ausbau Vorteil haben, sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und der Pflichtige hierdurch ausreichend entlastet wird.

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