(1) Die obere Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die den Erhaltungspflichtigen durch diesen Abschnitt des Gesetzes übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

 

(2) 1Die obere Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Aufgabe Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2Dazu gehört insbesondere, dass dem Erhaltungspflichtigen im Rahmen seiner Erhaltungspflicht einzelne Erhaltungsmaßnahmen und erforderliche Not- und Verteidigungsmaßnahmen sowie im Rahmen der Deichverteidigung einzelne Vorsorgemaßnahmen aufgeben werden.

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