(1) 1Anlagen innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage, die der Ent- und Bewässerung oder dem öffentlichen Verkehr dienen, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde nach Anhörung des Erhaltungspflichtigen angelegt, geändert oder beseitigt werden. 2Das Gleiche gilt für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen. 3§ 72 Absatz 5 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Genehmigung ist widerruflich. 2Sie ist insbesondere dann zu widerrufen, wenn die Anlage oder Leitung die Erhaltung der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigt. 3§ 74 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Anlagen oder Leitungen sind vom Inhaber der Genehmigung zu erhalten. 2§ 61 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Erfüllt dieser seine Erhaltungspflicht nicht oder nicht genügend, so kann die obere Wasserbehörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten ausführen lassen.

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