(1) Sofern das Vorhaben eine erhebliche Bedeutung für den Wasserhaushalt hat oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, sind für das Erlaubnisverfahren die §§ 72 bis 78 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die instanziell zuständige Wasserbehörde tritt, entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die instanziell zuständige Wasserbehörde kann, wenn Einwendungen auf Grund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechtes auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen.

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