(1) 1Jede Person darf

 

1.

natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden,

 

2.

in natürliche fließende Gewässer Quell-, Grund- und Niederschlagswasser einleiten, soweit keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts zu besorgen ist und

 

3.

aus Gewässern erster Ordnung Wasserentnahmen bis zu 10 l/s und 1 000 m³ pro Jahr durch mobile Anlagen entnehmen.

2Satz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen. 3Benutzungen nach Satz 1 Nr. 3 sind der Wasserbehörde anzuzeigen.

 

(2) Die Wasserbehörde kann an

 

1.

Gewässern oder Gewässerteilen von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeingebrauch für Wasserentnahmen,

 

2.

künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen nach § 43 Abs. 2 und 3 den Gemeingebrauch

zulassen.

 

(3) 1Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushalts oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. 2Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung der Gewässer sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

[1] (zu § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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