(1) 1Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben

 

1.

die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

 

2.

den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

 

3.

den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,

 

4.

hochwasserangepasst ausgeführt wird und

 

5.

die Gewässereigenschaft nicht nachteilig beeinflusst

oder nachteilige Auswirkungen im Sinne der Nr. 1 bis 5 durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

 

(2) 1Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ein. 2Ist für ein Vorhaben auch eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

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