1Die Unterhaltungspflichtigen können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge der Unterhaltung abzuwehren. 2Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen. 3Bei einem Ausbau im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.

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