(1) 1Schiffbare Gewässer darf jede Person zur Schifffahrt benutzen. 2Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung zur Schifffahrt zugelassen hat. 3In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Ausübung und Beschränkung der Schifffahrt sowie zur Bestimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde getroffen werden. 4Satz 2 und 3 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

 

(2) 1An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die durch besondere Rechtsvorschriften oder auf Anordnung der Wasserbehörde ausgenommen wurden. 2An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. 3Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

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