(1) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 4 000 000 m³ pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- oder Naturhaushalts zu besorgen ist, sind auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Zustands zum Zeitpunkt der AntragsteIlung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen.

 

(2) Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachgewiesen hat, dass sie oder er den Verbrauch und Verlust von Wasser so gering wie technisch möglich und zumutbar hält.

 

(3) 1Die öffentliche Wasserversorgung genießt Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. 2Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

 

(4) 1Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden. 2Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese erfordern.

 

(5) Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

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