(1) 1Die Genehmigung nach § 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes schließt für Vorhaben erforderliche Baugenehmigungen ein. 2Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

 

(2) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. 2Entsprechendes gilt für gewerbliche Abwasseranlagen, über die Abwasser abgeleitet oder behandelt wird, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen festgelegt sind; soweit es sich dabei um Kanäle handelt, gilt dies nur, wenn sie für einen Abwasserdurchfluss von mehr als 5 m³ pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind. 3Für Abwasserbehandlungsanlagen, für die baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise vorliegen, gelten diese als Bestandspläne.

[1] (zu § 60 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes )

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