(1) Für die in Hessen liegenden Teilbereiche einer Flussgebietseinheit nach § 7 erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten und koordiniert diese im Rahmen des § 7 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

(2) 1Veröffentlichungen nach § 83 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen durch die oberste Wasserbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und deren Fundstelle. 2Ergänzend sind die nach Satz 1 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben.

 

(3) 1Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde festgestellt; sie sind für alle Planungen und Maßnahmen öffentlicher Planungsträger verbindlich. 2Die Feststellungserklärung ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. 3Die in Satz 1 genannten Unterlagen und die übrigen Unterlagen nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind durch Einstellen in das Internet zu veröffentlichen; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist in der Veröffentlichung nach Satz 2 hinzuweisen. 4Ergänzend sind die nach Satz 3 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 3 anzugeben.

 

(4) Die Einbeziehung der Öffentlichkeit im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung nach Teil 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden werden.

 

(5) 1Die Überwachung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung erfolgt durch das Hessische Landesamt fürNaturschutz, Umwelt und Geologie. 2Sie soll so weit wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873),[2] verbunden werden.

[1] (zu § 7 Abs. 2 und 3 und den § § 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
[2] Eingefügt durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

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