(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
ein Gewässer über den Gemeingebrauch nach § 19 Abs. 1 und 2 hinaus benutzt oder Beschränkungen nach § 19 Abs. 3 nicht beachtet, |
2. |
entgegen § 22 ohne Genehmigung Anlagen in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer errichtet oder wesentlich ändert, |
2a. |
in einem Gewässerrandstreifen einem Verbot nach § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt, |
3. |
entgegen § 32 Abs. 1 eine Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt, |
4. |
entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 Abwasser nicht überlässt oder entgegen § 37 Abs. 5 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt, |
5. |
an oder auf einem Deich einem Verbot nach § 49 Abs. 1 zuwiderhandelt, |
6. |
entgegen § 51 Abs. 1 Satz 2 die festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält, |
7. |
entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 eine Stauanlage oder einen Stauhaltungsdamm dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, |
8. |
in einem vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebiet ohne Genehmigung die in § 74 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt, |
9. |
einer Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 29 Abs. 2 Satz 1, oder § 57 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, |
10. |
einer Rechtsverordnung nach § 18, § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 38 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
11. |
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und § 103 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde. 2In den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt.
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