(1) Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)[1] Nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 5 des Wassersicherstellungsgesetzes der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

Vom 06.06.2018 bis 28.11.2022:

(2) Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)[2] [Bis 08.10.2021: Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)], wird der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.

 

(3) Rechtsverordnungen zur

 

1.

Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

2.

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

3.

Festlegung von Planungsgebieten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

4.

Festsetzung von abweichenden Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 1 Satz 2,

 

5.

Einschränkung von erlaubnisfreien Benutzungen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 für einzelne Gebiete

erlässt die obere Wasserbehörde.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz für ein Hessisches Fischereigesetz und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes. Anzuwenden ab 29.11.2022.
[2] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

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