(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft

 

1.

Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG sind,

 

2.

in der Anlage 3 aufgeführt sind.

 

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.

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