1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union[1] [Bis 31.12.2021: Gemeinschaft] mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer

 

1.

Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen,

 

2.

bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, und

 

3.

Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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