(1) 1Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. 2Die Genehmigung ist zu befristen.
(2) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen [Bis 31.12.2021: ; § 101 WHG gilt sinngemäß] [2].
(3)[3]
(3) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 12 Abs. 1 gelten die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.
(3[4] [Bis 31.12.2021: 4] ) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
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