(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 704 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S.431 und 2007 I S. 1781 ), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet statt

 

1.

aus der Niederschrift über die beurkundete Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt wird, oder

 

2.

aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

 

(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder[1] dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. 2In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

 

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.

[1] Eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?