(1) 1Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten. 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen.

 

(2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

 

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben Probenahmen zu dulden.

 

(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden.

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