(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht möglich, kann die zuständige Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den bisherigen Rechtsinhaber verpflichten,

 

1.

die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

 

a)

bestehen zu lassen oder

 

b)

auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder

 

2.

auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteiligen Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung vorzubeugen.

 

(2) Anstelle einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 27 entsprechend.

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