Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.

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