(1) 1Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Betreibern so zu betreiben, zu unterhalten und zu sichern, dass der Zustand und die Unterhaltung des Gewässers sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG nicht gefährdet wird. 2Die Anlagen sind insbesondere von Treibgut und Eis freizuhalten.
(2) Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.
(3) 1Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangen mit Ausnahme der Aufwendungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. 2Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils. 3Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. 4Ist für die Unterhaltung von Anlagen nach Absatz 1 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig, können die nach Satz 1 umzulegenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.
(4) Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast für das jeweilige Gewässer entstehende zusätzliche Aufwendungen zu erstatten.
(5) 1Wird die Sicherungs- oder Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Unterhaltungslastträger für das jeweilige Gewässer die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ausführen. 2Dies gilt nicht, soweit für die Anlage eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ist. 3Ist der Unterhaltungslastträger nach Absatz 1 nichtfeststellbar, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten durchzuführen. 4Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 5Ist der Gewässerunterhaltungspflichtige eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.