1Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. 2Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung. 3Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde nach § 31 Abs. 4 anordnen. 4§ 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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