(1) 1Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. 2Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. 3Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. 4§ 107 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. 2In der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden.

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