(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 WHG sind Heilquellen natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

 

(2) 1Heilquellen, deren Erschließung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden; § 53 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend. 2Über die Anerkennung nach Satz 1 und § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

 

(3) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. 2§ 46 gilt entsprechend.

 

(4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. 2In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.

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