(1) 1Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden. 2Das gilt nicht
1. |
für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden, |
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bei einer Beseitigung nach § 55 Abs. 3 WHG. 3Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden. |
(2) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift weitere Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten sowie Termine für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen festlegen. 2Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
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